EU-Führerscheinrichtlinie: Fristen für den Umtausch

Was Handwerker beim Führerscheintausch beachten müssen

In den nächsten Jahren steht der Umtausch von älteren Führerscheinen auf fälschungssichere EU-Dokumente an. Das gesamte Vorhaben, je nach dem Geburtsdatum des Führerscheininhabers bzw. dem Ausstellungsdatum gelten unterschiedliche Fristen, soll spätestens im Jahr 2033 abgeschlossen sein.

Warum ein EU-Führungsschein?

Mit der EU-Führerscheinrichtlinie soll das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen beendet werden. Statt der aktuell 110 verschiedenen Führerscheine in der Europäischen Union soll es künftig einen einheitlichen Standard geben.

Die Umstellung soll zudem mehr Sicherheit bringen. Der EU-Führerschein ist technisch auf dem neuesten Stand und damit fälschungssicher. Um Missbrauch zu vermeiden, werden alle neuen EU-Führerscheine in einer zentralen Datenbank erfasst. Eine weitere Neuerung: das Dokument ist 15 Jahre gültig und muss daher, so wie beispielsweise der Personalausweis oder Reisepass, regelmäßig erneuert werden.

Umtausch – diese Fristen sind wichtig

Alle Führerscheine – ob Papier-Dokument oder im Scheckkartenformat –, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind vom Umtausch betroffen. Für den klassischen „Lappen“ sind die Fristen nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers gestaffelt. Bei den Dokumenten im Scheckkartenformat gilt als Kriterium das Ausstellungsdatum.

Selbstverständlich ist ein früherer Umtausch jederzeit möglich.

Der Umtausch erfolgt im Regelfall ohne weitere Prüfung. Die Fahrerlaubnis für einzelne Führerscheinklassen wird im entsprechenden Umfang in das neue Dokument übernommen. Alte Klassen (1, 2, 3 etc.) werden den seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A, B, C, D etc.) zugeordnet.

Papierführerscheine (ausgestellt bis zum 31. Dezember 1998)

Geburtsjahre des Inhabers Umtauschfrist
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Führerscheine im Scheckkartenformat (ab 1. Januar 1999)

Ausstellungsdatum Umtauschfrist
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Führscheinstelle und Kosten

Der Umtausch erfolgt in der örtlichen Führerscheinstelle am Wohnsitz. Die Gebühr für den neuen EU-Führerschein beträgt rund 25 Euro. Hinzu kommen die Kosten für ein biometrisches Passfoto.

Besonderheiten bei der Klasse 3

Beim Umtausch von Führerscheinen der alten Klasse 3 ist eine Besonderheit zu beachten. Denn die ursprünglich enthaltene unbefristete Berechtigung zum Führen von schwereren Fahrzeugkombinationen (mit maximal drei Achsen, von zwölf bis zu 18,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) wird nicht in jedem Fall automatisch übertragen.

Die Erlaubnis erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn beim Umtausch keine Verlängerung beantragt wurde. Außerdem wird diese Berechtigung nur noch befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, setzt allerdings den Nachweis der körperlichen Eignung und einen Sehtest voraus.

Bitte beachten: Führerscheininhaber müssen die befristete Erteilung der Schlüsselnummer CE 79 beim Umtausch extra beantragen. Eine spätere Korrektur ist nicht möglich.

Alter LKW-Führerschein (Klasse 2)

Auch beim Umtausch von Führerscheinen der Klasse 2 ist darauf zu achten, dass die Erlaubnis zum Führen schwerer Fahrzeuge (Klassen C und CE, ab 12 Tonnen) nach der Vollendung des 50. Lebensjahres auf fünf Jahre befristet erteilt wird. Die Verlängerung ist an eine Gesundheitsprüfung gekoppelt.

Ansprechpartner


Dipl.-Ing. (FH)
stv. Geschäftsbereichsleiterin Unternehmensberatung

Telefon 07121 2412-143
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